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Baubewilligungsverfahren

Anzeigeverfahren

  • Vorprüfungsfrist: 3 Wochen
  • Behandlungsfrist: 30 Tage
  • Rechtskraft Bewilligung: 30 Tage ab Zustellung

Ordentliches Verfahren

Bauvorhaben die im ordentlichen Verfahren zu bewilligen sind, müssen publiziert und ausgesteckt werden.

  • Vorprüfungsfrist: 3 Wochen
  • Behandlungsfrist: 2 - 4 Monate
  • Rechtskraft Bewilligung: 30 Tage ab Zustellung
  • Publikation, Aktenauflage, Aussteckung: 20 Tage

Meldeverfahren

Meldeverfahren werden nicht ausgesteckt und öffentlich bekannt gemacht.

Der Meldepflicht unterliegen:

  • Solaranlagen auf Dächern in Bau- und Landwirtschaftszonen, soweit sie nach Art. 32a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) genügend angepasst sind; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder überkommunalen Denkmalschutzinventars, im Gewässerraum und im Uferstreifen,

  • Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden in Industrie- und Gewerbezonen, auch wenn sie nicht nach Art. 32a RPV genügend angepasst sind.

Fristen:

  • Die Meldung ist zu datieren, von der Bauherrschaft und den für das Projekt Verantwortlichen zu unterzeichnen und spätestens 30 Tage vor Baubeginn bei der örtlichen Baubehörde mit den Unterlagen einzureichen.

Bauten ohne baurechtliches Verfahren

Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen in Bauzonen:

  • Bauten und Anlagen, die nach der Allgemeinen Bauverordnung wegen ihrer geringen Ausmasse nicht als Gebäude gelten,
  • Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen in solchen Wänden,
  • Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung,
  • Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1,0 m Höhe noch 500 m2 Fläche überschreiten,
  • Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 0,8 m sowie offene Einfriedigungen,
  • nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von 1/4 m2 je Betrieb,
  • nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion,
  • Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als 1/5 der vermarkten Grundstücksfläche belegen,
  • Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung (äquivalenten Strahlungsleistung ERP max.) von weniger als 6 Watt, sofern die einzelnen Antennen in keiner Richtung 0,8 m überschreiten und die Höhe tragender Masten weniger als 1 m beträgt; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars
  • Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie auf Dächern in Bauzonen, soweit sie 35 m2 nicht überschreiten und eine zusammenhängende, die übrige Dachfläche um höchstens 20 cm überragende Fläche bilden; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars.

Hinweis

Die Befreiung erstreckt sich auf die Pflicht zur Einreichung eines Baugesuches sowie zur Aussteckung und zur öffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens jedoch nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.