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Sozialadministration

Hauptaufgaben

Der Bereich Sozialadministration ist die erste Anlaufstelle für jegliche Fragen aus dem Bereich Soziales, insbesondere für die Sozialversicherungen. Die Sozialadministration führt die AHV-Zweigstelle, ist für den Bereich Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zuständig, berät bezüglich eines allfälligen Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung der Krankenkassenprämien und nimmt die Gesuche um wirtschaftliche Hilfe entgegen. Das Gesuch zum Bezug von Sozialhilfeleistungen kann am Schalter der Abteilung Soziales bezogen werden. 

AHV Zweigstelle

Wir erteilen Auskünfte im AHV-/IV-Bereich, informieren über die Zuständigkeit (Aus­gleichskassen, IV-Stellen) und orientieren über das Vorgehen zur Geltendmachung von Leistungen der Sozialversicherungen. Wir geben Merkblätter und Anmeldeformulare für Rentenbezüge, Versicherungsaus­weise, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige, Hausdienstarbeitgeber ab und helfen, wenn nötig, beim Ausfüllen.
 
Weitere Informationen finden Sie unter www.ahv-iv.ch oder, falls Sie planen ein Unternehmen zu gründen, bei der Gründungsplattform des Kantons Zürich unter www.gruenden.ch.

Individuelle Prämienverbilligung der Krankenkasse IPV

Allgemeines

Zuständig für die Individuelle Prämienverbilligung (IPV) ist die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA). Für den Vollzug der IPV werden die Berechtigten gemäss § 19 EG KVG von den Gemeinden ermittelt. Die Antragsteller sind für die Richtigkeit der gemeldeten Daten verantwortlich. Die Gemeinde meldet der SVA die massgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Berechnung (Bezugsberechtigung nach ordentlichem Steuerregister). Der IPV-Anspruch wird an die Krankenkassen der Versicherten ausbezahlt.

Anspruchsberechtigung

Die Kriterien für einen Anspruch auf Prämienverbilligung werden jedes Jahr angepasst. Aktuelle Merkblätter und weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich.

Hinweis

Wer Ergänzungsleistungen zur AHV- oder IV-Rente bezieht, erhält keine Prämienverbilligung. Die Ausgaben für die obligatorische Krankenversicherung sind in den Zusatzleistungen bereits berücksichtigt und werden direkt an die Krankenkasse überwiesen.