Plakatbewilligung befristet
Gemäss Art. 99 i.V. mit 95 der Eidg. Signalisationsverordnung (SSV) ist das Anbringen von Plakaten und Werbungen jeglicher Art im Bereich von öffentlichen Strassen und nach Art. 20 der Polizeiverordnung auf öffentlichem und privatem Grund bewilligungspflichtig.
Im Kommunikationskonzept der Gemeinde Oberglatt vom 1. Juli 2020 wird festgehalten, dass öffentlicher Grund für Abstimmungs- und Wahlplakate (Politische Werbung) nicht zur Verfügung gestellt wird, ein Gesuch wäre demzufolge nicht bewilligungsfähig.
Plakataushänge auf öffentlichem Grund (ausser wie bereits erwähnt Wahlplakate) sind erlaubt, jedoch bewilligungspflichtig. Plakataushänge auf privaten Grund (inkl. Abstimmungs- und Wahlplakate) sind erlaubt, jedoch bewilligungspflichtig. Ein entsprechendes Gesuch muss mindestens drei Wochen im Voraus an die Abteilung Sicherheit und Gesundheit mit den notwendigen Beilagen eingereicht werden. Für privaten Grund, ist dem Gesuch zwingend das Einverständnis des Grundeigentümers beizulegen.
Die Bewilligungsgebühren richten sich nach dem Gebührentarif der Gemeinde Oberglatt vom 7. Dezember 2017. Für das Expressverfahren drei Wochen vor dem Anlass, wird ein Expresszuschlag von Fr. 50.00 erhoben. Bei Plakataushängen ohne Bewilligung wird eine Frist zur Einreichung des Gesuchs gesetzt. Die Gebühren wären dann, im Sinne des Gebührentarifs der Gemeinde Oberglatt, um Fr. 200.00 höher. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, wird eine Verzeigung eingeleitet.
Für fixe Reklametafeln müssen Sie sich an die Abteilung Hochbau und Raumplanung wenden.